Das Bundesverfassungsgericht sieht das derzeitige Verfahren mit der Aufteilung der Bewerber in eine Vorabquote und die drei Hauptquoten (Abiturbesten, Auswahlverfahren der Hochschulen, Wartezeit) grundsätzlich als verfassungskonform an. Verfassungswidrig sind allerdings einige wesentliche Teilaspekte.
So merkt das Verfassungsgericht an, dass die
Medizin gehört aufgrund der hohen Bewerberzahlen und begrenzten Studienplätze zu den „harten“ Numerus Clausus-Fächern. Um diese Studienplätze dennoch mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber zu verteilen, wurde ein komplexer Verteilungsschlüssel für die Studienplätze entwickelt.
In der sogenannten Vorabquote sind 2,2 % aller Studienplätze für die Sanitätsoffiziere über eine Bewerbung bei der Bundeswehr reserviert. 5 % der Studienplätze werden an Nicht-EU-Ausländer vergeben, die sich unmittelbar an den Fakultäten bewerben können.
Für andere Bewerber erfolgt die Zulassung zum Medizinstudium in einem ersten Schritt über die Stiftung für Hochschulzulassung. Diese vergibt maximal 5,2 % aller Studienplätze anhand der Vorabquote, etwa für Härtefälle, Bewerber mit einem abgeschlossenen Erststudium oder mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Spitzensportler).
Von den übrigen Plätzen (nach Abzug der Vorabquoten) gehen 20 % an die Abiturbesten und 20 % an Bewerber in der Wartezeitquote. Wenn möglich, wird dabei jeweils die Ortspräferenz des Bewerbers berücksichtigt. Die verbleibenden 60% der Studienplätze werden anhand der Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) vergeben. Die Hochschulen wenden dabei verschiedene Kriterien an. Sie berücksichtigen Einzelfachnoten, berufliche Erfahrungen oder sie wenden Verfahren wie Interviews zur Studienmotivation, Auswahltests (z. B. Test für Medizinische Studiengänge [TMS]) oder diverse Assessments an. Die Abiturnote muss jedoch immer einen maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis des AdH haben.
Der Medizinische Fakultätentag (MFT) und die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (bvmd) schlagen ein alternatives Zulassungssystem vor.
Die Bewerbung erfolgt weiterhin über die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) und auch die Vorabquote (12,4 %) bleibt erhalten. Die übrigen Quoten werden zugunsten eines zweistufigen Vergabeverfahrens aufgehoben. Zuerst erstellt die SfH eine bundesweite Reihung der Bewerber. Dabei wird die Summe gebildet aus der Abiturnote (max. 40 Punkte), Studierfähigkeitstestergebnissen (max. 40 Punkte), berufspraktischer Erfahrung in einem medizinnahen Bereich / Freiwilligendienst (max. 10 Punkte) und die Ergebnisse eines Situational Judgement-Tests (max. 10 Punkte) berücksichtigt. 43,8 % der Studienplätze werden anhand dieser Reihung vergeben. Die zweite Stufe der Studienplatzvergabe liegt bei den Fakultäten. Sie vergeben die restlichen 43,8 % der Studienplätze nach eigenen Kriterien, z.B. weiterhin anhand der Reihung oder mithilfe von Interviews oder anderen Verfahren.