Allgemeine Kommentare zu den Änderungen in der Approbationsordnung für Ärzte und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die Deutsche Hochschulmedizin (DHM) und die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) begrüßten bereits im August 2025 grundsätzlich das Vorhaben der Bundesregierung, die Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in den Heilberufen gesetzlich zu beschleunigen und eine zügige und transparente Anerkennungspraxis zu etablieren. Die schnelle Aufnahme einer erlernten beruflichen Tätigkeit kann dazu beitragen, dass sich ausländische Fachkräfte beruflich wie persönlich schneller in Deutschland integrieren. Dadurch kann ein wesentlicher Beitrag zur Fachkräftesicherung und damit zur Versorgungssicherheit geleistet werden. Die Ausgestaltung der beschleunigten Verfahren in den Verordnungen wird Gegenstand der Kommentierung zu den Regelungen im Einzelnen sein.
Gleichwohl blieb aus Sicht der DHM und der AWMF sicherzustellen, dass die Beschleunigungsmaßnahmen nicht zu Lasten der inhaltlichen Qualität und Sorgfalt der Prüfung gehen dürfen und die Gleichwertigkeit zur Qualifikation gemäß ÄApprO/ZApprO gewährleistet bleibt. Die Qualitätsstandards des (Zahn-)Medizinstudiums und der Staatsexamina dürfen dabei nicht unterlaufen werden, und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten muss als höchste Priorität gewährleistet bleiben. Daher sollten Umfang, Inhalt und Format der Kenntnisprüfung vergleichbar mit deutschen Staatsexamina sein und in der Humanmedizin einen vorgeschalteten schriftlichen Prüfungsteil enthalten, der erforderliche Kenntnisse in zentralen Fachbereichen in der Breite erfasst. Für die Sicherung der Prüfungsqualität ist zudem festzulegen, dass die Prüfenden neben ihrer fachlichen Expertise über Erfahrung in der Ausbildung und Prüfung von Studierenden im deutschen Medizinstudium verfügen.
Auch die Forderung nach Berücksichtigung der Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, begrüßen DHM und AWMF. Damit wird in der ÄApprO/ZApprO verankert, was bereits jetzt in den Med. Fakultäten im Rahmen von Nachteilsausgleichen gelebte Praxis ist. Auf eine regulatorische Ausweitung auf darüberhinausgehende Tatbestände sollte verzichtet werden. Die Angemessenheit der Maßnahmen zur Berücksichtigung der Belange sollten individuell von den Fakultäten bewertet werden und sich in erster Linie an der Kompetenzentwicklung der Studierenden orientieren, die für den Studienabschluss anhand des NKLM resp. des NKLZ erforderlich ist.
Die Anpassungen zur Umsetzung des Praktischen Jahres (PJ) werden für nicht erforderlich erachtet. Zusätzliche Abwesenheitsstage in dieser für die klinische Praxis besonders relevanten Lernphase, und damit eine pauschale Absenkung der für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen minimalen Präsenzzeiten von nominal 48 auf de facto 40 Wochen stehen im Widerspruch zu dem im NKLM formulierten Absolventenprofil und der politischen Zielsetzung, die klinischen Kompetenzen im Medizinstudium zu stärken. Bislang konnten auf der Basis der Härtefallregelung und der individuellen Einschätzungen der bis dahin erlangten Kompetenzen bedarfsgerechte und angemessene Lösungen gefunden werden. Dieser Weg sollte konsequent fortgeführt und eine am Kompetenzerwerb und der Einschätzung zu anvertraubaren professionellen Tätigkeiten (APTs) ausgerichteten Erreichung von Qualifikationszielen weiterentwickelt werden. Eine pauschale quantitative Absenkung der Präsenzzeiten und der Wegfall der individuellen Härtefallregelung ist hingegen der falsche Weg und sollte nicht weiter eingeschlagen werden.
Über die Änderungen im Rahmen des jetzigen RefE hinaus sollte die Gelegenheit der Befassung mit der ÄApprO genutzt werden, weitere besonders dringliche Änderungen vorzunehmen, die ohne erhebliche zusätzliche Aufwände die Weiterentwicklung des Medizinstudiums unterstützen. Konkret betrifft das z.B. die longitudinale Verankerung der Wissenschaftskompetenz und der Digitalen Medizin, den Einsatz fachübergreifender kompetenzbasierter Leistungsnachweise (Famulaturreife und PJ-Reife) bei gleichzeitigem Verzicht auf benotete Leistungsnachweise im zweiten Studienabschnitt, zusätzliche Lehr- und Lernangebote im PJ (siehe Anlage 1). Perspektivisch sollte auch ein kompetenzorientiertes ePortfolio für das PJ strukturiert in die M3-Prüfung eingebunden werden. Damit würden die Fakultäten bei der Umsetzung der Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums von MFT und AWMF (siehe Anlage 2) auch eine spürbare weitere Unterstützung erfahren.
Die neu strukturierte Kenntnisprüfung als einheitliche Berufszulassungsprüfung für antragstellende Personen mit ärztlicher Berufsqualifikation aus Drittstaaten hat das Ziel nachzuweisen, dass die antragstellende Person über die für die eigenverantwortliche und selbständige Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und die ärztliche Gesprächsführung einschließlich der Gestaltung einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung sowie der professionellen und adressatengerechten Kommunikation mit Angehörigen des Patienten sowie Angehörigen anderer Gesundheitsberufe beherrscht.
Die Kenntnisprüfung ist als mündlich-praktische Prüfung in deutscher Sprache konzipiert, die eine maximal 30-minütige patientenbezogene Prüfungsvorbereitung mit Anamneseerhebung und Patientenuntersuchung unter Aufsicht einer prüfenden Person einschließt. Anschließend ist innerhalb von 60 Minuten ein schriftlicher Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält.
Schließlich sind über eine Prüfungsdauer von mindestens 90, höchstens 120 Minuten das Ergebnis der patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung vorzustellen, Fragestellungen der Prüfenden hierzu, ggf. auch in Anwesenheit der Patientin bzw. des Patienten, zu besprechen. Im Anschluss daran werden Fragestellungen und praktische Aufgaben in den weiteren Prüfungsfächern und mit dem Schwerpunkt auf den für die Versorgung relevanten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen bearbeitet. Insbesondere sind dabei Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen in die Fragestellungen und praktischen Aufgaben angemessen einzubeziehen. Die gesamte mündlich-praktische Prüfung- ist in deutscher Sprache zu halten und findet an einem Tag statt. Die Kenntnisprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei endgültigem Nichtbestehen werden die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder informiert.
DHM und AWMF begrüßen grundsätzlich den Einbezug einer Anamneseerhebung und Untersuchung an einem Patienten oder einer Patientin in der Berufszulassungsprüfung. Auch der Einsatz von Simulationspatientinnen und -patienten wird im Sinne einer Schonung der Patientenressource unterstützt.
Verglichen mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3) erscheint die Kenntnisprüfung, die im Gegensatz zur bisherigen Defizitprüfung nun die gesamte Breite der medizinischen Ausbildung abdecken soll, als zukünftig alleinige Berufszulassungsprüfung nicht ausreichend. Wie bereits in unserer Stellungnahme zum vorhergehenden Gesetzesentwurf gefordert, sollte ein theoretischer, kompetenzorientierter Prüfungsteil auf der Basis des NKLM-Absolventenprofils vorgeschaltet sein, der zeitlich flexibel und digital gestützt durchgeführt werden kann. So kann leicht skalierbar sichergestellt werden, dass neben den erforderlichen Sprachkenntnissen auch grundlegende Kompetenzen und weitergehendes Wissen vorhanden sind, welche die Grundlage für die eigentliche Prüfung am Patienten bilden. Die Vorgabe, dass die Kenntnisprüfung an einem Tag stattzufinden hat, ist dazu aufzuheben.
Insgesamt sind für die Kenntnisprüfung keine objektivierten Bestehenskriterien benannt, sodass die Prüfungsentscheidung in hohem Maße von nur zwei Prüfenden abhängt. Die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung unter Aufsicht einer prüfenden Person ist sehr zu begrüßen und sollte einen wesentlichen Teil der Entscheidung des Prüfungsergebnisses ausmachen. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen für die Berufszulassung erhöht eine Bewertung durch lediglich zwei Personen allerdings die Anfälligkeit für individuelle Bewertungsunterschiede und Verzerrungen (Bias), reduziert die Möglichkeiten zur gegenseitigen Kalibrierung und schränkt die fachliche Breite der Prüfung und die Reliabilität und Validität der Prüfungsbewertung ein. Daher sollte eine Prüfungskommission für die Kenntnisprüfung aus jeweils drei Prüfenden aus unterschiedlichen Fachrichtungen bestehen. Eine analoge Regelung in der ZApprO mit drei Prüfenden hat sich insgesamt bewährt. Durch einen zeitlich vorgeschalteten theoretischen Prüfungsteil ließe sich der zusätzliche Organisationsaufwand in Grenzen halten. Die Reduzierung der Prüfungskommission von 3 Personen in der aktuellen Durchführung der Kenntnisprüfung auf 2 Personen zukünftig ist daher abzulehnen.
Die Prüfenden sollten daher neben ihrer fachlichen Expertise über Erfahrung in der Ausbildung und Prüfung von Studierenden im deutschen Medizinstudium verfügen. Neben klaren Bewertungskriterien sollten auch Anforderungen an die didaktische und prüferische Qualifikation der Prüfenden verbindlich festgelegt werden.
Bislang waren im Praktischen Jahr (PJ) 30 nicht näher spezifizierte Fehltage erlaubt, maximal 20 davon in einem Tertial. In der Neuregelung werden darüber hinaus 10 Ausbildungstage mit Attest als Fehlzeiten erlaubt. Diese können auch -über die 20 Fehltage hinaus- in einem einzigen Tertial anfallen. Diese 30 Fehltage in einem Tertial entsprechen 6 von insgesamt 16 Wochen. Da es sich bei dem PJ um eine praktisch orientierte Studienphase handelt, schränkt jede Verkürzung der tatsächlichen Präsenzzeit grundsätzlich den Erwerb klinisch-praktischer Kompetenzen ein. Die Minimalerwartungen an die Präsenz im Sinne des Kompetenzerwerbs wird mit der neuen Regelung deutlich weiter reduziert. Eine Fehlzeit von insgesamt über 37% in einem Lernabschnitt überschreitet das, was an sonstigen Lehrveranstaltungen akzeptiert wird (in der Regel 15%), deutlich. DHM und AWMF lehnen diese weitere Reduktion der Präsenzzeit in dieser wichtigen, praktischen Lernphase ab. Die Fehltage sollten maximal 20 pro Tertial entsprechend 25% der Ausbildungszeit eines Tertials grundsätzlich nicht überschreiten. Stattdessen sollten vielmehr Maßnahmen ergriffen werden, die Ausbildungsqualität im PJ zu sichern. Siehe dazu zum Beispiel die Empfehlungen von MFT und AWMF zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums (Anlage 2). Auch sollte die bestehende Härtefallregelung verbleiben, um den individuellen Bedarfen der Studierenden, die über attestierbare Erkrankungen hinausgehen können (z.B. familiäre Todesfälle, Pflegesituationen), besser gerecht werden zu können. Eine individuelle Feststellung der bisher erlangten Kompetenzen im Rahmen von anvertraubaren professionellen Tätigkeiten (APT) und deren Dokumentation im Rahmen eines ePortfolios sollte perspektivisch einer rein quantitativen Feststellung von Präsenszeiten insgesamt vorgezogen werden.
Streichung der Regelung zur Gewährung von Geld- und Sachleistungen im PJ (§3 Abs. 4 ÄApprO)
Die Regelungen zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen in § 3 Abs. 4 ÄApprO sind komplett gestrichen worden. Die DHM begrüßt den Schritt des Verordnungsgebers, die z.T. erhebliche Regelungstiefe in der ÄApprO zumindest an dieser Stelle zurückzufahren. Mit dieser Streichung möchte der Gesetzgeber mehr Möglichkeiten bieten, im ländlichen Raum oder unterversorgten Regionen oder Fächern zusätzliche Anreize für die Rekrutierung von PJ-Studierenden zu schaffen. Bei den Studierenden dürften auch weiterhin Kriterien wie die Ausbildungsqualität, Renommee von Einrichtungen oder soziale Faktoren eine maßgebliche Rolle spielen. Das Praktische Jahr muss als essenzielle Studienphase für die klinisch-praktische Ausbildung integraler Bestandteil des Medizinstudiums und Teil der universitären Ausbildung bleiben und als solcher gestärkt werden. Eine Vergütung würde dem entgegenwirken und stattdessen die Erwartung erhöhen, dass Versorgungsleistungen im Rahmen von Routinetätigkeiten, die nicht der Ausbildung dienen, in den Vordergrund rücken. Dementsprechend wäre eine Beibehaltung der aktuellen Regelung empfehlenswert bei gleichzeitiger Bemühung um Maßnahmen der Qualitätssteigerung der PJ-Ausbildung. Auf jeden Fall sollte die Bafög-Unterstützung gesichert und ggf. auf spezifische Bedarfe von Medizinstudierende angepasst werden, um die Finanzierungsmöglichkeiten der Studierenden in dieser Studienphase zu sichern. Alternativ müssten Aufwandsentschädigungen gesetzlich garantiert mit zusätzlichen Mitteln der Kostenträger, z. B. über das Ausbildungsbudget nach Par. 17a KHG, gegenfinanziert werden. Dabei ist auf jeden Fall sicherzustellen, dass es nicht zu einem Überbietungswettbewerb kommt. Die derzeit vorgesehenen Sparmaßnahmen zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz gehen insbesondere zulasten der Universitätsklinika und werden deren angespannte wirtschaftliche Lage weiter verschärfen und das bestehende Defizit verdoppeln. Ebenso lassen die Kürzungen der fakultären Haushalte in vielen Ländern keine etwaige unterstützende Finanzierung durch diese zu.
Die Neuregelung ist daher sorgfältig zu evaluieren, um sicherzustellen, dass das PJ als integraler Bestandteil des Studiums seinen Charakter als Lehr- und Lernphase auch zukünftig behält und die Studierenden nicht zusätzlich in die Rolle von leistungserbringenden Mitarbeitern gedrängt werden. Die Vorschläge von AWMF und MFT zur Stärkung der Ausbildungsqualität im PJ (siehe Anlage 2) dürfen durch monetär-kompetitiv ausgelegte Maßnahmen nicht konterkariert werden.
Auf Antrag soll auch die in Drittländern noch nicht vollständig abgeschlossene Ausbildung anerkannt und die Fortführung der Ausbildung nach deutscher Approbationsordnung gestattet werden.
Personen mit der „Berechtigung zur beschränkten ärztlichen Berufsausübung“ im Herkunftsstaat, deren Ausbildung dort aus besonderen, nicht selbst verschuldeten Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (z.B. wegen eines Krieges im Herkunftsstaats), die ein berechtigtes Interesse an einem Abschluss in Deutschland haben und über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen, können durch das erfolgreiche Ablegen der Zweiten Abschnittsprüfung (M2) in das Studium nach ÄApprO und in das Praktische Jahr eintreten und ihr Studium mit dem M3 abschließen.
Diese, letztlich humanitär begründete Regelung ist zu begrüßen. Es ist davon auszugehen, dass die LPÄ die formalen Kriterien sorgfältig prüfen werden. Durch die Verpflichtung zur Ablegung des M2, der Durchführung des PJ sowie dem Abschluss durch das M3 sollte das Äquivalent zum deutschen Ausbildungsniveau sichergestellt sein.
Unklar ist bei der Festlegung der Zuständigkeiten des jeweiligen LPA das Szenario, dass Studierende bereits für das Medizinstudium eingeschrieben bzw. zugelassen sind (§12 Abs 4 Satz 2 ÄApprO). In diesem Fall sollte eine regelhafte Fortführung eines Medizinstudiums in Deutschland bereits möglich sein und bedarf keiner Sonderregelung gemäß §12. Für die Fälle, die diese Sonderregelung des §12 abdecken soll, dürfte die Immatrikulation an der Universität regelhaft erst nach der positiven Prüfung durch das LPA erfolgen.
Im Rahmen einer Evaluation ist sicherzustellen, dass das Ziel dieses humanitär begründeten, gesonderten Zugangs zum Medizinstudium nicht durch kommerziell ausgelegt Modelle unterlaufen wird.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Personengruppe, die durch das endgültige Nichtbestehen der ärztlichen/zahnärztlichen Prüfung oder Abschnitten davon gezeigt hat, dass sie nicht über die notwendigen ärztlichen/zahnärztlichen Kompetenzen mit Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, einen Härtefall darstellt und eine Berufserlaubnis erhalten soll. Insbesondere sehen die DHM und die AWMF hier eine Ungleichbehandlung zu endgültig nichtbestanden Staatsprüfungen im deutschen Medizin- und Zahnmedizinstudium. Die bestehende Härtefallregelung, die auch jetzt schon gesundheitliche Härtefälle berücksichtigt, wird als ausreichend erachtet und hat sich bewährt. Die vorgeschlagene Ausweitung wird abgelehnt.
Ergänzend zum vorliegenden Entwurf zu
Anlage 3 Nummer 3, ZApprO und Anlage 8 Nummer 5 und 6 (ZApprO)
Ergänzend zu den vorgesehenen Änderungen sollte aus unserer Sicht folgende terminologische Anpassung der ZApprO in Anlage 3 Nummer 3 sowie in Anlage 8 Nummer 5 und 6 vorgenommen werden:
In Anlage 3 Nummer 3 sowie in Anlage 8 Nummer 5 und 6 wird derzeit die Bezeichnung „Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I und II“ bzw. „Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I“ und „Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie II“ verwendet. Vorgeschlagen wird, diese Bezeichnungen jeweils in „Behandlungskurs der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I und II“ sowie „Behandlungskurs der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I“ und „Behandlungskurs der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie II“ zu ändern.
Die vorgeschlagene Umbenennung dient allein der präziseren begrifflichen Abbildung der realen Lehr- und Ausbildungsstruktur. Ein zusätzlicher curricularer oder kapazitärer Aufwuchs ist mit dieser Anpassung nicht verbunden, da der mit der patientenbezogenen Lehre in den hier in Rede stehenden Kieferorthopädischen Lehrveranstaltungen verbundene Ausbildungsaufwand (CNW-Bedarf) ohnehin bereits in dem zur Begründung des CNW-Wertes im Zusammenhang mit der Einführung der ZApprO verwendeten Beispielsstundenplan berücksichtigt worden ist.
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