16. Juni 2026

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich



Die Deutsche Hochschulmedizin (DHM) ist der Zusammenschluss des Medizinischen Fakultätentags (MFT) mit seinen 40 Medizinischen Fakultäten und des Verbands der Universitätsklinika (VUD) mit seinen 37 Universitätsklinika.“. Die DHM verbindet dadurch Forschung, Lehre und Versorgung auf höchstem Niveau. An den Einrichtungen der DHM werden unter anderem der wissenschaftlich-ärztliche und naturwissenschaftliche Nachwuchs ausgebildet. Diese verfügen, im Vergleich zu ähnlichen Institutionen, bereits heute über einen vergleichsweise hohen Anteil an unbefristeten Arbeitsverträgen[1]. Ein besonderes Merkmal der ärztlichen Qualifikation ist die an das Studium anschließende Facharztweiterbildung, welche die ärztliche Qualifizierungsphase, abhängig vom Fach, noch einmal um fünf bis sechs Jahre verlängert. In Verbindung mit einer wissenschaftlichen Qualifikation, z.B. im Rahmen von Clinician Scientist-Programmen oder hin zur Habilitation verlängert sich die Phase weiter. Die DHM begrüßt es daher, dass diese Besonderheit im Rahmen der Reform adäquate Berücksichtigung findet.

Die DHM begrüßt das Ziel des Referentenentwurfs, die Arbeitsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und mehr Verlässlichkeit und Planbarkeit in wissenschaftlichen Karriereverläufen zu schaffen. Der Entwurf stellt grundsätzlich einen gangbaren Kompromiss zwischen den Belangen der Wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie den Qualifizierungs- und Drittmittellogiken in der Wissenschaft dar. Ausdrücklich befürworten wir die Erweiterung der Verlängerungstatbestände, insbesondere um die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (§ 2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 WissZeitVG-E), sowie die Anhebung der zulässigen Dauer wissenschaftlicher und künstlerischer Hilfstätigkeiten von sechs auf acht Jahre (§ 6 Satz 1). Auch eine über alle Forschungsinstitutionen hinweg, unabhängig von ihrer Trägerschaft, bundeweit einheitlich geltende Regelung wird im Sinne der hohen Mobilität von Forschenden ausdrücklich begrüßt.

In den Begründungstext für die Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge vor bzw. nach Promotion sollten weitere Ausnahmen (z.B. Gastwissenschaftleraufenthalte) explizit aufgenommen werden. Insbesondere die bisherige Bonus-Regelung zur Übernahme von ungenutzten Befristungszeiten aus der Promotionsphase in die Postdoc-Phase sollte beibehalten sowie der verbindliche Vorrang der Qualifizierungsbefristung gegenüber der Drittmittelbefristung überdacht werden (s.u.)

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Verhältnis von WissZeitVG und ÄArbVtrG

Die geplante Neuordnung des Verhältnisses zwischen Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzt:innen in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) stellt einen grundlegenden Systemwechsel dar. Sie erfüllt weiterhin das Ziel, die besonderen Merkmale einer ärztlichen Qualifizierungsphase in Kombination mit einer wissenschaftlichen Qualifikation abzudecken. Die explizite Berücksichtigung der wissenschaftlichen Qualifizierung Forschung und Lehre während der ärztlichen Weiterbildung wird daher ausdrücklich begrüßt.

Die vorgeschlagene Änderung des ÄArbVtrG stellt eine sinnvolle und ausgereifte Lösung mit klarer Perspektive für forschende Ärztinnen und Ärzte in der Universitätsmedizin dar.

Es sollten allerdings auch forschende Zahnärzte explizit in den Geltungsbereich des ÄArbVtrG mit aufgenommen werden. In der Zahnmedizin ist die erfolgreiche Teilnahme an einem strukturierten Weiterbildungsprogramm (Spezialisierung) in der Regel Voraussetzung für die Erlangung einer über die Dissertation hinausgehenden wissenschaftlichen Qualifikation (Habilitation). Die verfügbaren Spezialisierungen in der Zahnmedizin sind in erster Linie über Anforderungskataloge definiert, zu deren erfolgreicher Abarbeitung sich ein Zeitrahmen zwischen 3 und 5 Jahren als notwendig erwiesen hat. In Kombination mit einer anspruchsvollen wissenschaftlichen Qualifikation wären die maximal 6 Jahre in der Postdoc-Phase, die das WissZeitVG zukünftig vorsehen soll, somit nicht ausreichend.

Bei der Umsetzung ist es wichtig, dass das WissZeitVG und das ÄArbVtrG zeitgleich in Kraft treten und jeweils nur neu abgeschlossene Verträge betreffen, um rechtliche Lücken zu vermeiden.

Wegfall der Verrechnung zwischen Promotions- und Postdoc-Phase („Bonusregelung“)

Durch den Wegfall des Übertrags von Promotionszeiten auf die Postdoc-Phase ergibt sich ein Fehlanreiz: Wer eine wissenschaftliche Karriere anstrebt, könnte versucht sein, die Promotion strategisch hinauszuzögern, um vor ihrem Abschluss andere Qualifikationsschritte vorzuziehen – eine Wirkung, die weder den Beschäftigten noch den Einrichtungen dient. Dies wäre vor allem zum Nachteil der Nachwuchs-Wissenschaftler. Hier sollte die bisherige „Bonusregelung“ beibehalten werden.

Verbindlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung

Ein zentraler Punkt ist die Schaffung eines formalen Vorrangs der Qualifizierungsbefristung gegenüber der Drittmittelbefristung. Dies bedeutet, dass alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in den ersten Phasen ihrer Tätigkeit die familienbezogenen Ausfallzeitenregelungen der Qualifizierungsbefristung genießen, was im Grundsatz zu begrüßen ist. Dies führt allerdings zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen, was ebenfalls mit erheblichen Mehrkosten einhergehen wird. Es ist unklar, ob und in welchem Umfang Drittmittelgeber (DFG, BMBF, EU, Stiftungen) oder institutionelle Geldgeber bereit sind, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen. Dies wird potenziell zu erheblichen Finanzierungslücken führen. Die Planungssicherheit und Durchführbarkeit von Drittmittelprojekten wird erschwert, da individuelle Lebensumstände der Beschäftigten stärker Einfluss auf die Projektlaufzeiten erhalten werden. Einrichtungen könnten angesichts der höheren Kosten und Komplexität insgesamt weniger drittmittelfinanzierte Stellen ausschreiben und es könnte eine Tendenz zur stärkeren Nutzung von Werkverträgen oder anderen Beschäftigungsformen geben, die nicht unter das WissZeitVG fallen.

Die Attraktivität deutscher Einrichtungen für kurzfristige Gastwissenschaftler oder Postdocs könnte sinken, wenn die starren Qualifizierungszeiten nicht flexibel genug sind. Insgesamt könnte daher das Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, paradoxerweise zu weniger Beschäftigungsmöglichkeiten führen, wenn Einrichtungen aus Kostengründen alternative Wege suchen. Daher wäre zu begrüßen, wenn die bisherige Wahlmöglichkeit beibehalten würde.

Mindestvertragslaufzeiten während der Promotion und Postdoc-Phase

Die Einführung verbindlicher Mindestvertragslaufzeiten in der Prä‑ und PostdSoc‑Phase stellt einen wichtigen Schritt dar und ist zusätzlich zu einem hohen Anteil unbefristeter Arbeitsverträge in der Universitätsmedizin gelebte Realität. Entsprechende Mindestvertragslaufzeiten werden daher grundsätzlich begrüßt.

Allerdings sind beispielsweise Gastaufenthalte von Wissenschaftler:innen mit einer Dauer von unter zwei Jahren über reguläre Arbeitsverträge kaum adäquat abbildbar. Auch Stipendien sind hierfür nur eine eingeschränkt geeignete Alternative, da sie die intendierten Ziele konterkarieren würden. Vor diesem Hintergrund sollten, sofern dies im Einvernehmen aller Beteiligten gewünscht ist, auch kürzere Vertragslaufzeiten weiterhin ermöglicht werden. Auch Überbrückungsfinanzierungen zwischen Promotions- und Postdoc-Phase werden dadurch erschwert. Dies führt entweder zu einer Verlängerung der Promotionsphase (s.o.) oder zu einer zwischenzeitlichen Tätigkeit außerhalb der Wissenschaft bzw. zu Arbeitslosigkeit.

Mit der jetzigen Soll-Regelung wird diesen und ähnlichen Fällen grundsätzlich Rechnung getragen, was unbedingt so beibehalten werden muss. Im Begründungsteil sollte zur Klarstellung exemplarisch noch expliziter auf die oben genannten Konstellationen hingewiesen werden.

[1] Forum Gesundheitsforschung des BMBF (2020) „Konzept zur Förderung von Medical Scientists in der Gesundheitsforschung in Deutschland“, https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/GF/Konzept_Medical_Scientists_final.pdf


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