Verausgabe Drittmittel sind solche Mittel, die zur Förderung von Forschung und Entwicklung zusätzlich zum regulären Haushalt (Grundausstattung) von öffentlichen oder privaten Stellen eingeworben und aufgewendet werden. Drittmittel können der Hochschule, einer ihrer Einrichtungen (z.B. Fakultäten, Fachbereiche, Institute) oder einzelnen Wissenschaftlern im Hauptamt zur Verfügung gestellt werden. In der Statistik werden aber grundsätzlich nur solche Drittmittel erfasst, die in den Hochschulhaushalt eingestellt bzw. die von der Hochschulmedizin auf Verwahrkonten verwaltet werden. Werden Mittel von einzelnen Wissenschaftlern auf Sonderkonten verwaltet, so werden sie nicht einbezogen.
Nicht als Drittmittel anzusehen sind Mittel der Grundausstattung der Hochschulen, Zuweisungen und Zuschüsse des Hochschulträgers, Zuweisungen der Länder an private Hochschulen zur Finanzierung der Grundausstattung, Mittel aus dem Programm zur Sicherung der Leistungsfähigkeit und zum Offenhalten der Hochschulen in besonders belasteten Fachrichtungen u. dgl. (sog. Überlastungsprogramme), Mittel der Strukturförderung, Wissenschaftspreise (soweit keine Zweckbindung für Forschung besteht), Mittel der Vorhaben, die von Hochschulmitgliedern in Nebentätigkeit verwendet werden, Mittel personenbezogener Förderung, Gebühren, Zusatzmittel zur Förderung der Krankenbehandlung. Weitergereichte Mittel, beispielsweise im Rahmen eines Transregios oder an andere Kooperationspartner und Unterauftragnehmer weitergeleitete Mittel gelten nicht als in der jeweiligen Medizinischen Fakultät verausgabt und sind daher herauszurechnen. Mittel für die Ergänzung der Grundausstattung (z.B. für Sonderforschungsbereiche) sowie Mittel für Investitionen nach § 91b GG oder 143c GG gelten nicht als Drittmittel.